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Revisionsrekurs des Betroffenen im Erwachsenenschutzverfahren ohne Anwaltsunterschrift

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2021/414Zak 2021, 233 Heft 12 v. 3.8.2021

AußStrG: § 65 Abs 3 Z 5, § 116a

ABGB: § 242 Abs 2

Im Verfahren auf Bestellung eines Erwachsenenvertreters muss ein Revisionsrekurs, den der Betroffene selbst neben einem Rechtsmittel des gewählten Vertreters oder des Verfahrenshelfers einbringt, nicht von einem Rechtsanwalt oder Notar unterfertigt sein. Ein Verbesserungsverfahren zur Nachbringung der fehlenden Unterschrift ist daher nicht erforderlich.

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