AußStrG: § 65 Abs 3 Z 5, § 116a
ABGB: § 242 Abs 2
Im Verfahren auf Bestellung eines Erwachsenenvertreters muss ein Revisionsrekurs, den der Betroffene selbst neben einem Rechtsmittel des gewählten Vertreters oder des Verfahrenshelfers einbringt, nicht von einem Rechtsanwalt oder Notar unterfertigt sein. Ein Verbesserungsverfahren zur Nachbringung der fehlenden Unterschrift ist daher nicht erforderlich.