AußStrG: § 117 Abs 1, § 122 Abs 2, § 127 Abs 3, § 128
Nahen Angehörigen des Betroffenen steht kein Antragsrecht auf Bestellung oder Umbestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters zu. Sie können solche Maßnahmen nur anregen. Aus der beschränkten Rechtsmittellegitimation naher Angehöriger gegen die Auswahl des Erwachsenenvertreters lässt sich kein Antragsrecht ableiten.