ABGB: § 268, § 271
Die gerichtliche Erwachsenenvertretung ist subsidiär zu den anderen Vertretungsarten, insb zur gesetzlichen Erwachsenenvertretung.
Die konstitutiv wirkende Eintragung der gesetzlichen Erwachsenenvertretung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) setzt voraus, dass keine gerichtliche Erwachsenenvertretung für denselben Wirkungsbereich besteht bzw diese vorher beendet wird.