EheG: § 81 Abs 2, § 87 Abs 1
ABGB: § 521
Die während der Ehe erworbenen Wohnungsgebrauchsrechte der Ehegatten an der Ehewohnung (hier: als vorbehaltene Rechte im Zuge der Schenkung der Wohnung an das gemeinsame Kind) unterliegen als eheliches Gebrauchsvermögen der nachehelichen Vermögensaufteilung.