ABGB: § 158 Abs 1, § 208, § 231
Die Betrauung (hier: des Kinder- und Jugendhilfeträgers) mit der Obsorge im Teilbereich Pflege und Erziehung berechtigt zur gesetzlichen Vertretung des Kindes in Unterhaltsangelegenheiten. Umfasst ist die Geltendmachung und Empfangnahme sowohl des laufenden Unterhalts als auch eines Unterhaltsrückstandes.