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Entschädigung für Nutzungseinschränkungen durch Wasserschongebiet-Verordnung

RechtsprechungSachenrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2020/245Zak 2020, 156 Heft 8 v. 6.5.2020

WRG: § 34 Abs 4, § 117

Für Nutzungsbeschränkungen, die zum Schutz von Wasserversorgungsanlagen angeordnet worden sind, steht dem Grundeigentümer gem § 34 Abs 4 WRG eine angemessene Entschädigung zu. Ob die Anordnung mit Bescheid (Schutzgebiet) oder mit Verordnung (Schongebiet) erfolgt ist, macht keinen Unterschied.

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