AußStrG: § 42, § 72, § 73
EheG: § 85
Die Rechtskraft des Beschlusses, mit dem abschließend über die Aufteilung des ehelichen Vermögens abgesprochen worden ist (hier: wenn auch nur durch Löschung eines Veräußerungs- und Belastungsverbots), steht einem ergänzenden Antrag auf Aufteilung noch nicht berücksichtigter Vermögenswerte entgegen. Eine Änderung bzw Ergänzung des rechtskräftigen Aufteilungsbeschlusses kann nur im Weg eines Abänderungsantrags iSd §§ 72 ff AußStrG erreicht werden.