WRG: § 34 Abs 4, § 117
Für Nutzungsbeschränkungen, die zum Schutz von Wasserversorgungsanlagen angeordnet worden sind, steht dem Grundeigentümer gem § 34 Abs 4 WRG eine angemessene Entschädigung zu. Ob die Anordnung mit Bescheid (Schutzgebiet) oder mit Verordnung (Schongebiet) erfolgt ist, macht keinen Unterschied.