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Mehraufwandszuschlag wegen Korrespondenz in Fremdsprache?

In aller KürzeBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2020/234Zak 2020, 143 Heft 8 v. 6.5.2020

Der Umstand, dass der Rechtsanwalt mit dem ausländischen Mandanten in einer Fremdsprache kommuniziert und korrespondiert hat, rechtfertigt nach Ansicht des OLG Innsbruck (4 R 15/20t) bei der Bemessung des Prozesskostenersatzanspruchs keinen Mehraufwandszuschlag nach § 21 Abs 1 RATG, wenn es sich bei dieser Fremdsprache um die Muttersprache des Anwalts handelt.

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