Seit 1. 7. 2019 (BGBl I 2019/44) sind Sachverständige grundsätzlich zur Teilnahme am ERV verpflichtet, insb bei der Übermittlung von Gutachten (§ 89c Abs 5a GOG). Für den Aufwand, der mit der elektronischen Übermittlung von Gutachten und Beilagen verbunden ist, steht dem Sachverständigen gem § 31 Abs 1a GebAG eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 12 € zu. Eine Schreibgebühr nach § 31 Abs 1 Z 3 GebAG für die Anfertigung von Kopien des Gutachtens - zB vor Erörterung in der Verhandlung - darf nach Auffassung des OLG Wien (10 Rs 13/20k) nicht mehr verrechnet werden, weil der Sachverständige die bei ihm verbleibende Urschrift verwenden kann (so schon OLG Linz 12 Rs 31/17s = Zak 2017/517, 303 zur Rechtslage vor Einführung der ERV-Pflicht).