ABGB: § 870, § 871, § 879 Abs 3
Eine vorformulierte Klausel unterliegt als Individualabrede nicht der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB, wenn der Vertragspartner des Verwenders wegen erkennbarer Verhandlungsbereitschaft die Möglichkeit hatte, die Ausgestaltung zu beeinflussen. Eine tatsächliche Änderung des vorformulierten Textes ist nicht erforderlich.