ABGB: § 859, § 914, § 938, § 1295 Abs 1
An ein obligatorisches Rechtsverhältnis (hier: Kaufoption) ist der Erwerber als Einzelrechtsnachfolger grundsätzlich nur dann gebunden, wenn er es durch Vereinbarung übernommen hat. Dies gilt auch im Fall des Erwerbs durch Schenkung.