ABGB: § 16, § 1328a
Der Empfänger von 15 beleidigenden Briefen, die in einem Zeitraum von ca drei Jahren versendet worden sind, kann den Absender gestützt auf § 16 und § 1328a ABGB wegen Verletzung der Privatsphäre auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Dieser Unterlassungsanspruch hängt nicht davon ab, dass die Beleidigungen publik geworden sind.