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Keine Inhaltskontrolle einer vorformulierten Klausel bei erkennbarer Verhandlungsbereitschaft

RechtsprechungSchuldrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2020/218Zak 2020, 137 Heft 7 v. 22.4.2020

ABGB: § 870, § 871, § 879 Abs 3

Eine vorformulierte Klausel unterliegt als Individualabrede nicht der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB, wenn der Vertragspartner des Verwenders wegen erkennbarer Verhandlungsbereitschaft die Möglichkeit hatte, die Ausgestaltung zu beeinflussen. Eine tatsächliche Änderung des vorformulierten Textes ist nicht erforderlich.

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