Das LG Klagenfurt hat ein Vorabentscheidungsverfahren zur internationalen Zuständigkeit für Schadenersatzklagen wegen des Abgasskandals gegen einen deutschen Fahrzeughersteller eingeleitet (siehe Zak 2020/90, 56 und Zak 2019/471, 259). In diesem Verfahren (C-343/19 , VKI/Volkswagen) liegen die Schlussanträge des Generalanwalts vor. Der Generalanwalt geht davon aus, dass solche Klagen gestützt auf den Wahlgerichtsstand für Deliktsklagen (Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012) an jenem Ort eingebracht werden können, an dem der Geschädigte das Fahrzeug von einem Dritten erworben hat. Nach dieser Ansicht können Kfz-Eigentümer, die das Fahrzeug bei einem österreichischen Händler erworben haben, in Österreich klagen.