Die Entscheidung, zur Erzwingung der Abgabe eines Vermögensverzeichnisses über den Verpflichteten die Haft zu verhängen, verliert gem § 48 Abs 4 EO ihre Wirksamkeit, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres vollzogen wird. Nach Ansicht des LGZ Wien (47 Fs 1/20h) beginnt diese Frist nicht ab Verhängung der Haft, sondern bereits ab Bewilligung der zwangsweisen Vorführung des Verpflichteten zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses zu laufen. Nach Fristablauf sei eine neuerliche zwangsweise Vorführung erforderlich. Deren Nichtanordnung begründe während der Einschränkungen des Gerichtsbetriebs aufgrund der COVID-19-Krise keine Säumnis des Gerichts.