ABGB: § 261, § 277 Abs 2, § 805
Ein Kollisionskurator ist gem § 277 Abs 2 ABGB schon dann zu bestellen, wenn aufgrund eines objektiven Interessenwiderspruchs zwischen dem gesetzlichen Vertreter (hier: Vorsorgebevollmächtigter) und der vertretenen Person eine Gefährdung ihrer Interessen möglich erscheint.