EheG: § 49, § 60, § 61 Abs 3
Ein Ehebruch, der erst nach Eintritt der unheilbaren Zerrüttung der Ehe begangen worden ist, spielt für die Verschuldensabwägung bzw die Zuweisung eines überwiegenden Verschuldens keine entscheidende Rolle.
EheG: § 49, § 60, § 61 Abs 3
Ein Ehebruch, der erst nach Eintritt der unheilbaren Zerrüttung der Ehe begangen worden ist, spielt für die Verschuldensabwägung bzw die Zuweisung eines überwiegenden Verschuldens keine entscheidende Rolle.