EheG: § 60
ZPO: § 411
Trotz Rechtskraft des Scheidungsurteils kann die beklagte Partei eine Ergänzungsklage einbringen, um den Verschuldensausspruch nachholen oder korrigieren zu lassen. Voraussetzung ist, dass sie im Scheidungsverfahren keinen (Mit-)Verschuldensantrag gestellt hat, auch nicht hilfsweise.