ABGB: § 271
AußStrG: § 117, § 117a
Die Einleitung des Verfahrens auf Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters erfolgt nicht mit einem formellen Beschluss. Als verfahrenseinleitender Beschluss ist der erste Beschluss zu werten, in dem der Wille des Gerichts, die Bestellungsvoraussetzungen zu prüfen, unzweifelhaft zum Ausdruck kommt (hier: Auftrag an den Erwachsenenschutzverein zur Abklärung).