JN: § 51 Abs 1 Z 1
ABGB: § 877, § 879 Abs 1, § 1295 Abs 1
Ein Bereicherungsanspruch gegen einen im Firmenbuch eingetragenen Unternehmer fällt nur dann in die Zuständigkeit der Handelsgerichte, wenn er aus einem unternehmensbezogenen Geschäft abgeleitet wird, dh in engem Zusammenhang mit den durch ein solches Geschäft selbst begründeten Rechten und Pflichten steht. Dies ist bei einem Bereicherungsanspruch, der auf die Nichtigkeit des Geschäfts wegen Gesetzwidrigkeit gestützt wird, nicht der Fall.