AußStrG: § 31
JN: § 40a
Zumindest in Außerstreitsachen können in der falschen Verfahrensart gewonnene Beweisergebnisse im richtigen Verfahren weiterverwendet werden. Es spricht nichts dagegen, Beweise, die in einem wegen der falschen Verfahrensart nichtigen Zivilprozess in Anwesenheit beider Parteien aufgenommen worden sind, im anschließenden Außerstreitverfahren zu verwerten.