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Verwertung von in der falschen Verfahrensart gewonnenen Beweisen im Außerstreitverfahren

RechtsprechungVerfahrensrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2020/88Zak 2020, 56 Heft 3 v. 19.2.2020

AußStrG: § 31

JN: § 40a

Zumindest in Außerstreitsachen können in der falschen Verfahrensart gewonnene Beweisergebnisse im richtigen Verfahren weiterverwendet werden. Es spricht nichts dagegen, Beweise, die in einem wegen der falschen Verfahrensart nichtigen Zivilprozess in Anwesenheit beider Parteien aufgenommen worden sind, im anschließenden Außerstreitverfahren zu verwerten.

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