ABGB: § 1319, § 1319a
Die Wegehalterhaftung (§ 1319a ABGB) verdrängt als speziellere Norm die strengere Bauwerkhaftung (§ 1319 ABGB), wenn das Werk eine dem Verkehr dienende Anlage des Wegs ist und daran kein besonderes Interesse des Wegehalters besteht.
Die Auffassung, dass ein fixer Poller in einer Fußgängerzone nicht der Bauwerk-, sondern der Wegehalterhaftung unterliegt, ist vertretbar (Zurückweisung der Revision).