ABGB: § 1325
Ein naher Angehöriger des Todesopfers kann nicht nur für die krankheitswertigen psychischen Folgeerscheinungen ("Schockschaden"), sondern auch für die nicht krankheitswertige Trauer Schmerzengeld verlangen, wenn der Schädiger grob schuldhaft gehandelt hat. Das Schmerzengeld ist in diesem Fall als Globalbetrag unter Berücksichtigung beider Aspekte zu bemessen.