vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Schmerzengeld für Trauer nur bei grobem Verschulden

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2020/85Zak 2020, 55 Heft 3 v. 19.2.2020

ABGB: § 1325

Ein naher Angehöriger des Todesopfers kann nicht nur für die krankheitswertigen psychischen Folgeerscheinungen ("Schockschaden"), sondern auch für die nicht krankheitswertige Trauer Schmerzengeld verlangen, wenn der Schädiger grob schuldhaft gehandelt hat. Das Schmerzengeld ist in diesem Fall als Globalbetrag unter Berücksichtigung beider Aspekte zu bemessen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte