Der Autor weist darauf hin, dass der Versuch, Beweise für das Scheidungsverfahren zu beschaffen, selbst eine Eheverfehlung iSd § 49 EheG darstellen kann, wenn dabei in unzulässiger Weise in die Privatsphäre des Ehegatten eingegriffen wird (siehe zB 8 Ob 115/13i = Zak 2014/14, 15: verdeckte Tonüberwachung). Der Einsatz technischer Überwachungsmaßnahmen wie Audio- und Videoaufzeichnungen oder GPS-Tracking sei idR nicht zulässig. Gerade solche Maßnahmen könnten auch die Erlassung einer Gewaltschutzverfügung nach § 382b EO wegen Psychoterrors rechtfertigen. Selbst wenn private Informationen über den Ehegatten rechtmäßig beschafft worden sind, könne durch deren Weitergabe an Dritte der Unterhaltsanspruch verwirkt werden. Entgegen der hM geht der Autor davon aus, dass grundrechtliche Aspekte der Verwertung rechtswidrig erlangter Beweismittel entgegenstehen können (anders zB 3 Ob 16/10i = Zak 2010/343, 198: Transkript einer Tonaufnahme).