Das Selbsthilferecht nach § 422 Abs 1 ABGB berechtigt den Liegenschaftseigentümer dazu, überhängende Äste einer auf dem Nachgrundstück stehenden Pflanze abzuschneiden. Nach Ansicht der Autoren kann das Selbsthilferecht auch vom Bestandnehmer der betroffenen Liegenschaft ausgeübt werden. Umgekehrt könne auch den Bestandnehmer der störenden Liegenschaft (solidarisch mit deren Eigentümer) eine Kostenersatzpflicht nach § 422 Abs 2 ABGB treffen, sofern er berechtigt war, den Überhang zu entfernen. In einer Mietvertragsklausel, die den Mieter zur Pflege des Gartens verpflichtet, sei grundsätzlich keine gröbliche Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB zu sehen.