ZPO: § 611 Abs 2 Z 4
RStDG: § 63 Abs 5
Ein erst nach Erlassung des Schiedsspruchs bekannt gewordener Ablehnungsgrund gegen einen Schiedsrichter kann als Besetzungsmangel (§ 611 Abs 2 Z 4 ZPO) innerhalb der dafür vorgesehenen Frist mit Aufhebungsklage geltend gemacht werden. Ein Einschränkung auf krasse Fälle von Befangenheit ist nicht gerechtfertigt. In der Aufhebungsklage muss der Kläger vorbringen, dass die Geltendmachung des Ablehnungsgrundes vor Erlassung des Schiedsspruchs nicht möglich war. Ansonsten ist die Klage ohne Verbesserungsmöglichkeit wegen Unschlüssigkeit abzuweisen.