Der Autor legt § 932 Abs 4 ABGB dahin aus, dass der Werkunternehmer die Mängelbehebung nicht nur bei Unverhältnismäßigkeit des Aufwandes, sondern auch aus anderen berechtigten Gründen ablehnen darf. Als Gründe nennt er beispielhaft ein Verhalten des Bestellers, das einen weiteren Kontakt unzumutbar macht, den Antritt des Ruhestandes durch den Werkunternehmer oder die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung. Die berechtigte Verweigerung führe dazu, dass der Besteller nur noch die sekundären Gewährleistungsbehelfe geltend machen bzw den Ersatz jener Kosten verlangen könne, die für die Verbesserung durch einen Dritten erforderlich sind. Da kein Leistungsverweigerungsrecht mehr bestehe, sei der Besteller bezüglich der Werklohnforderungen auf die aufrechnungsweise Geltendmachung von Gegenforderungen (etwa des Kostenersatzanspruchs) beschränkt.