Gem § 20 Abs 6 WGG idF WGG-Nov 2019 muss im Fall der Weitergeltung der wohnzivilrechtlichen Bestimmungen des WGG bei einer Eigentumsübertragung eine Anmerkung im Grundbuch veranlasst werden ("Bei Vermietung gelten die mietrechtlichen Bestimmungen des WGG"). Nach Ansicht der Autoren trifft diese Verpflichtung nicht den Veräußerer, sondern den Erwerber. Zeitlich erfasst seien Eigentumsübertragungen, bei denen das Verfügungsgeschäft nach Inkrafttreten der WGG-Nov 2019 (mit 1. 8. 2019) erfolgt. Dem Verstoß gegen die Anmerkungspflicht komme gewährleistungsrechtliche Bedeutung zu, könne ein Folgeerwerber dann doch von der Nichtanwendbarkeit der mietrechtlichen Bestimmungen des WGG ausgehen.