Mit dem GewaltschutzG 2019, das am 1. 1. 2020 in Kraft getreten ist (siehe Zak 2019/631, 350), wurde ua der Schutz minderjähriger Opfer von Straftaten im Bereich der Schadenersatzverjährung verbessert. Gem § 1494 Abs 2 ABGB nF beginnt die 30-jährige Verjährungsfrist nach § 1489 S 2 ABGB für Schadenersatzansprüche aus qualifizierten strafbaren Handlungen unabhängig von der Vertretung nicht vor Vollendung des 18. Lebensjahrs des Geschädigten zu laufen. Zur Verjährung kommt es daher erst mit Vollendung des 48. Lebensjahrs. Die Autoren gehen auf die Vorgeschichte und den Zweck dieser Regelung ein. Außerdem vertreten sie die Ansicht, dass die 30-jährige Verjährungsfrist und die Hemmung ihres Beginns aufgrund teleologischer Erwägungen auch dann zur Anwendung gelangen, wenn jemand durch eine qualifiziert strafbare Handlung gegen seine Mutter noch im Mutterleib geschädigt wird.