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Rufschädigung in Gemeinderatsdebatte - Unzulässigkeit des Rechtswegs

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2020/526Zak 2020, 298 Heft 15 v. 9.9.2020

AHG: § 1, § 9 Abs 5

ABGB: § 1330

Kreditschädigende Äußerungen, die ein Mitglied des Gemeinderats in der Debatte zur Erlassung einer Gemeindeverordnung im Rahmen seiner Argumentation tätigt, stehen in einem engen inneren und äußeren Zusammenhang mit einer hoheitlichen Tätigkeit. Eine auf § 1330 ABGB gestützte Klage gegen das Gemeinderatsmitglied auf Widerruf scheitert daran, dass der Rechtsweg gegen ein Organ gem § 9 Abs 5 AHG unzulässig ist.

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