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Keine Amtshaftung für Prüfingenieur

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2020/525Zak 2020, 298 Heft 15 v. 9.9.2020

AHG: § 1 Abs 1

BO für Wien: § 127 Abs 3

Ein Prüfingenieur iSd § 127 Abs 3 der Bauordnung für Wien (BO für Wien) hat keine Organstellung. Eine Amtshaftung für sein Fehlverhalten besteht daher nicht.

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