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Erhebung einer negativen Feststellungsklage am Gerichtsstand für Deliktsklagen

RechtsprechungVerfahrensrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2020/527Zak 2020, 298 Heft 15 v. 9.9.2020

EuGVVO 2012: Art 7 Nr 2, Art 29, Art 32

EuZVO: Art 8

Auch die Klage auf Feststellung, dass keine Haftung aus einer unerlaubten Handlung besteht (negative Feststellungsklage), kann am Wahlgerichtsstand für Deliktsklagen nach Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 eingebracht werden (EuGH C-133/11 , Folien Fischer, Fofitec/Ritrama = Zak 2012/725, 382). Der Kläger kann zwischen der Einbringung am Handlungs- und am Erfolgsort wählen, wobei maßgeblich ist,

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