Gem § 609 ZPO hat das Schiedsgericht mangels abweichender Parteienvereinbarung nach Beendigung des Schiedsverfahrens über den Prozesskostenersatz zu entscheiden, wobei es insb unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs nach Ermessen vorzugehen hat und alle zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw -verteidigung angemessenen Kosten ersatzfähig sein können. Nach Ansicht des Autors handelt es sich beim Prozesskostenersatz um einen materiellen Schadenersatzanspruch, der bloß in einem speziellen Verfahren geltend zu machen ist. § 42 ZPO, der einen Kostenersatz für die persönlichen Bemühungen der Partei ausschließe, sei im Schiedsverfahren nicht anwendbar. Das Schiedsgericht könne daher auch die Kosten eines Syndikusanwalts oder der internen Rechtsabteilung zusprechen, wenn deren Tätigkeit zur Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig war. Der Einwand, dass es sich um Sowieso-Kosten handelt, sei nicht berechtigt, weil der Schaden im Verlust einer anderweitigen Verwertungsmöglichkeit der Arbeitskraft liege.