Mit dem Erk G 9/2018 und G 10/2018 = Zak 2018/659, 343 hat der VfGH die Regelungen zu Bankomatgebühren im VZKG zum Teil ohne Reparaturfrist wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben, ansonsten aber für verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet. Der Autor fasst die seit dieser Entscheidung geltende Rechtslage zusammen. Im Verhältnis zwischen dem unabhängigen Betreiber eines Bankomats und dem Karteninhaber könnten wirksam Bankomatgebühren vereinbart werden. Solche Gebühren habe der Karteninhaber selbst zu tragen. Die kontoführende Bank könne sie dem Kundenkonto anlasten, sofern der Rahmenvertrag nicht ausnahmsweise eine Freistellungspflicht der Bank gegenüber dem Kunden vorsieht. Dies gelte auch im Fall eines Basiskontos. Wenn die kontoführende Bank mit einem Verbraucher ein Entgelt für einzelne Bargeldabhebungen vereinbaren will, müsse dies gem § 4 Abs 2 VZKG im Einzelnen ausgehandelt werden.