ABGB: § 364c, § 830, § 885, § 917, § 920
Eine bindende Vereinbarung der Miteigentümer über die Teilung (hier: Realteilungsvertrag) schließt eine auf § 830 ABGB gestützte Teilungsklage aus, weil der vertragliche Anspruch den gesetzlichen Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft verdrängt hat. Auch eine Punktation iSd § 885 ABGB stellt eine solche bindende Vereinbarung dar.