ABGB: § 481 Abs 1, § 1500
GBG: § 5
Eine Dienstbarkeit, die im Zuge des Erwerbs der dienenden Liegenschaft vereinbart worden ist (hier: Bauverbot bzw Baubeschränkung), hat keine sachenrechtliche Wirkung, wenn eine Eintragung im Grundbuch unterblieben ist. Ein Einzelrechtsnachfolger des Erwerbers ist nur dann daran (obligatorisch) gebunden, wenn er die Verpflichtung vertraglich übernommen hat.