In der Sozialrechtssache 6 Rs 53/18p wies das OLG Graz darauf hin, dass mit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur die Folgen einer versäumten, nicht aber jene einer erfolgten Prozesshandlung beseitigt werden können. Eine Wiedereinsetzung nach Klagszurücknahme mit der Begründung, diese sei wegen Verständnisschwierigkeiten irrtümlich erfolgt, sei daher nicht möglich. Die dennoch bewilligte Wiedereinsetzung habe mangels gesetzlicher Grundlage keine Wirkung.