Die schriftliche Erstattung des Sachverständigengutachtens kann entweder von vornherein angeordnet werden (§ 357 ZPO), oder erst nachdem sich die Untunlichkeit einer mündlichen Erstattung herausgestellt hat (§ 360 ZPO). In beiden Fällen hat das Gericht dem Sachverständigen eine Frist zu setzen. § 366 Abs 2 ZPO schließt ein Rechtsmittel gegen die Fristsetzung an sich nur im zweiten Fall aus. In der Rs 14 R 13/19p gelangte das OLG Wien zum Schluss, dass dieser Rechtsmittelausschluss auch im ersten Fall analog anzuwenden ist.