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Vollmacht für Erwachsenenschutzverfahren - Mindestmaß an Entscheidungsfähigkeit erforderlich

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2019/155Zak 2019, 94 Heft 5 v. 19.3.2019

ABGB: § 24, § 865

AußStrG: § 127 Abs 3

Die Reform des Erwachsenenschutzrechts hat nichts daran geändert, dass eine Vollmacht, die der Betroffene für das Erwachsenenschutzverfahren (hier: einem Rechtsanwalt) erteilt hat, nur dann wirksam ist, wenn ein Mindestmaß an Entscheidungsfähigkeit (Einsichtsfähigkeit in den Vollmachtszweck) gegeben ist.

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