ABGB: § 24, § 865
AußStrG: § 127 Abs 3
Die Reform des Erwachsenenschutzrechts hat nichts daran geändert, dass eine Vollmacht, die der Betroffene für das Erwachsenenschutzverfahren (hier: einem Rechtsanwalt) erteilt hat, nur dann wirksam ist, wenn ein Mindestmaß an Entscheidungsfähigkeit (Einsichtsfähigkeit in den Vollmachtszweck) gegeben ist.