EheG: § 88
Wenn es sich bei der Ehewohnung um eine Dienstwohnung iSd § 88 Abs 1 EheG handelt, darf im Aufteilungsverfahren eine Zuweisung an jenen früheren Ehegatten, der nicht Dienstnehmer ist, nur mit Zustimmung des Dienstgebers oder des für die Vergabe der Wohnung zuständigen Rechtsträgers erfolgen.