EO: § 35, § 36, § 291c
Die Vorratspfändung nach § 291c EO zur Hereinbringung künftig fällig werdender Unterhaltsleistungen setzt voraus, dass im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Exekutionsantrag noch ein Unterhaltsrückstand besteht.
EO: § 35, § 36, § 291c
Die Vorratspfändung nach § 291c EO zur Hereinbringung künftig fällig werdender Unterhaltsleistungen setzt voraus, dass im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Exekutionsantrag noch ein Unterhaltsrückstand besteht.