In der Rs 6 Ob 131/18k befasste sich der OGH mit einem Fall, in dem ein Elternteil im Pflegschaftsverfahren zu Beweiszwecken Aufzeichnungen, E-Mails und Chatprotokolle des anderen Elternteils vorgelegt hatte, die vertrauliche Informationen ua zu dessen Gesundheit und Sexualleben enthielten und zu denen er über einen gemeinsam genutzten Computer Zugang erhalten hatte. Der andere Elternteil begehrte von ihm nun mit Klage die Unterlassung der Weitergabe und die Löschung dieser Daten. Nach Ansicht des OGH besteht nur ein Löschungs-, nicht jedoch ein Unterlassungsanspruch. Soweit sich das Unterlassungsbegehren auf die bereits erfolgte Vorlage im Pflegschaftsverfahren bezieht, scheitere es bereits an der fehlenden Wiederholungsgefahr. Für ein allgemein formuliertes Unterlassungsbegehren fehle die Erstbegehungsgefahr, gebe es doch keine Anhaltspunkte für eine drohende Weitergabe außerhalb des Pflegschaftsverfahrens. Auch auf den Briefschutz nach § 77 UrhG könne der Unterlassungsanspruch nicht gestützt werden, weil die Verwendung der vertraulichen Texte in Gerichtsverfahren davon gem § 77 Abs 6 iVm § 41 UrhG ausgenommen sei. Hingegen sei das Löschungsbegehren auf datenschutzrechtlicher Grundlage (Art 17 DSGVO, § 45 DSG) berechtigt, weil Gründe für eine weitere Aufbewahrung der sensiblen Daten nicht geltend gemacht wurden.