In der Grundbuchsache 46 R 489/18d gelangte das LGZ Wien zum Schluss, dass der (hier gem § 5 Abs 3 Wr AusländergrunderwerbsG erforderliche) Nachweis der Staatsbürgerschaft auch durch den Hinweis auf die Archivierung des Reisepasses in einem elektronischen Urkundenarchiv erbracht werden kann. Archiviert sein müssten nicht sämtliche Seiten des Reisepasses, sondern nur die zentrale Seite, welche die relevanten Informationen enthält. Der Hinweis auf die Archivierung ersetze im Grundbuchverfahren die Vorlage der Originalurkunde.