Wenn der Reisekatalog keine gegenteiligen Informationen enthält, kann der Reisende nach Ansicht des HG Wien (50 R 11/18a) davon ausgehen, dass die Bustransfers während einer Rundreise auf dem kürzesten Weg ohne relevante Umwege erfolgen. Ein größerer Umweg, der zu einer späteren Ankunft am Zielort führt, sei daher als Reisemangel zu werten. Konkret sprach das HG Wien dem Reisenden für einen Umweg von 300 km und den darauf zurückzuführenden Zeitverlust von zumindest drei Stunden an einem Tag der Rundreise eine Preisminderung von 10 % des Tagesreisepreises zu. Zur Bemessung des Preisminderungsanspruchs für Reisemängel beachte auch die Zak-Reisepreisminderungstabelle (in laufend aktualisierter Fassung unter https://zak.lexisnexis.at/tabellen abrufbar).