§ 935 HS 3 ABGB schließt die Anfechtung des Rechtsgeschäfts wegen Verkürzung über die Hälfte bei Kenntnis des Wertverhältnisses aus. Nach Ansicht des Autors ist diese Regelung einschränkend auszulegen. Der Ausschlussgrund sei nur dann erfüllt, wenn sich die benachteiligte Vertragspartei, der das Wertverhältnis bekannt ist, ohne Willensbeeinträchtigung zu dem Rechtsgeschäft entschlossen hat, nicht aber dann, wenn ihr Entschluss auf einem Irrtum oder einer Notlage beruht.