Mit dem ErbRÄG 2015 hat der Gesetzgeber den Vermächtnisvertrag ausdrücklich in die Liste der Berufungsgründe für Vermächtnisse aufgenommen, ohne dafür Regeln vorzusehen. Abweichend von der hA vertritt der Autor die Auffassung, dass die Lückenfüllung im Analogieweg nicht über die Regelungen für den Erbvertrag, sondern aufgrund der Ähnlichkeit über jene für die Schenkung auf den Todesfall erfolgen sollte. Wie die Schenkung auf den Todesfall und der Erbvertrag dürfe der Vermächtnisvertrag nicht in das "freie Viertel" (§ 1253 ABGB) eingreifen. Anders als der Erbvertrag sei der Vermächtnisvertrag aber nicht auf Ehegatten, eingetragene Partner und Verlobte beschränkt, sondern könne zwischen beliebigen Personen abgeschlossen werden. Auch bei den Formerfordernissen erscheine eher eine Analogie zur Schenkung auf den Todesfall (Notariatsaktsform) gerechtfertigt.