In mehreren Rechtsvorschriften werden Rechtsfolgen daran geknüpft, dass eine Person etwas zu erkennen gibt. Zum Teil geht es dabei um Willensmitteilungen, die keine Entscheidungsfähigkeit voraussetzen sollen. So darf zB gem § 250 Abs 2 ABGB ein Vorsorgebevollmächtigter oder Erwachsenenvertreter eine Vertretungshandlung in einer personenrechtlichen Angelegenheit grundsätzlich nicht vornehmen, wenn die vertretene Person zu erkennen gibt, dass sie die Vertretungshandlung ablehnt. Nach Ansicht des Autors geht es dabei um einen "natürlichen" Willen, der zwar keine Entscheidungsfähigkeit erfordert, aber doch einige Anforderungen erfüllen muss. In Frage komme nur ein vom Willen beherrschbares Verhalten, weshalb zB Reflexhandlungen irrelevant seien. Außerdem sei eine gewisse kognitive Fähigkeit im Sinn des Erkennens der Lage ohne tieferes Verständnis erforderlich. Und schließlich müsse die betroffene Person auch die Fähigkeit zur Willensausrichtung, die Steuerungsfähigkeit und die Äußerungsfähigkeit in Bezug auf ihren "natürlichen" Willen aufweisen.