Die Autorin geht auf einige Fragen in Zusammenhang mit den Verkehrssicherungspflichten auf Wohnungseigentumsliegenschaften ein. Ua vertritt sie die Ansicht, dass in einem Mischhaus die Verkehrssicherungspflichten die Eigentümergemeinschaft treffen, und zwar auch bezüglich jener Liegenschaftsteile, die im schlichten Miteigentum verblieben sind. Wie Wohnungseigentumsobjekte seien jedoch auch jene Bereiche, die einem schlichten Miteigentümer mit Benützungsregelung ausschließlich zugewiesen sind, vom Verantwortungsbereich der Eigentümergemeinschaft ausgenommen.