Solange kein Zwischenstreit entsteht, kann den Gegner nach Ansicht des OLG Graz (6 Ra 72/18g) für den Antrag auf Ausstellung der Rechtskraft- bzw Vollstreckbarkeitsbestätigung keine Kostenersatzpflicht treffen. Ein Anspruch auf Kostenersatz lasse sich auch nicht damit begründen, dass die Vollstreckbarkeitsbestätigung für die Einleitung des Exekutionsverfahrens notwendig ist und daher der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dient.